Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) in Deutschland ist in fünf Gerichtsbarkeiten aufgegliedert: die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit. Von diesen Gerichtszweigen ist die Sozialgerichtsbarkeit der jüngste; das Sozialgerichtsgesetz trat am 1. Januar 1954 in Kraft. Der Gerichtsaufbau ist dreistufig gegliedert: die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte sind in den Ländern zuständig. Als oberster Gerichtshof des Bundes wurde das Bundessozialgericht in Kassel eingerichtet. Die feierliche Eröffnung fand am 11. September 1954 statt.
Artikelnr.: b2422
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